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Dokument-ID: 761252
2.6 Entscheidungskriterien bei Nachsichtsansuchen auf Gemeindeebene
Begriff der „Nachsicht“
- Darunter versteht man die gänzliche oder teilweise Abschreibung einer fälligen (unter Umständen sogar schon entrichteten) Abgabenschuldigkeit. Der betroffene Abgabenbetrag ist dann nicht mehr zu entrichten (bzw sogar zurückzuzahlen).
- Die Gewährung einer Nachfrist ist antragsgebunden (muss somit grundsätzlich schriftlich beantragt werden).