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Dokument-ID: 844924
2.6 Entstehung, Verjährung und Wegfall des Abgabenanspruchs
Begründung der Abgabenpflicht
Nach § 28a GrStG 1955 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer aufgrund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll (vgl dazu LVwG NÖ, 17.5.2018, LVwG-AV-489/001-2018, wonach der Steuerbescheid iSd § 28 GrStG den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen bringt, sondern lediglich die Zahlungsverpflichtung konkretisiert und auslöst). Der Zeitpunkt