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7.5.1 Erläuternde Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des StZWAG
Zu Artikel I (Abgaben auf Zweitwohnsitze und Wohnungen ohne Wohnsitz)
Zu § 1
Gem § 8 Abs 5 F-VG 1948 kann die Landesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Dabei sind gem § 8 Abs 5 zweiter Satz F-VG 1948 zumindest die wesentlichen Merkmale der Abgabe zu bestimmen. Als solche gelten der Besteuerungsgegenstand, die Bemessungsgrundlage, die Regelung der Steuerschuldnerschaft und – kraft ausdrücklicher Nennung – „insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß“ (vgl Ruppe in: Korinek/Holoubek [Hrsg]), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, zu § 8 F-VG 1948 Rz 35 mwN).