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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.2 Ermessen

Sind alle Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs 1 BAO) gegeben, so liegt die Bewilligung im Ermessen der Behörde. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH 25.11.2010, 2009/16/0093).

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