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Dokument-ID: 1095250
2.6.1 Anwendungsbereich
Geltungsbereich des § 326 EO
§ 326 EO legt den Anwendungsbereich für die Exekution auf Vermögensrechte fest, wonach nur solche Exekutionsobjekte für das Verfahren infrage kommen, die von den §§ 88 bis 325 EO erfasst sind. Zu den Vermögensrechten gehören auch Miteigentumsanteile an Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen und Rechte aus virtuellen Währungen.