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Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Agnes Höller - Wolfgang Zacherl - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7.1 Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

Allgemeines

Im Rahmen der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung erhält der Gläubiger ein Pfandrecht an der Liegenschaft und sichert somit seinen Rang. • [Fußnote: Rechberger/Oberhammer Rz 237 ff, Roth/Dursma-Kepplinger 70 ff, Seiser 41 ff. Befriedigung erlangt er in späterer Folge durch Beantragung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Ein Zwangspfandrecht (= Zwangshypothek) kann gem § 87 EO

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