© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1063844
2.3.2 Exekutionsantrag
Erforderlicher Inhalt des Exekutionsantrags
Der Exekutionsantrag hat gem § 54 Abs 2 EO vor allem Folgendes zu enthalten:
- Bezeichnung des Antragstellers (des betreibenden Gläubigers) und des Verpflichteten
- Bezeichnung des zu vollstreckenden (Abgaben)Anspruchs (Art und Höhe) und des Exekutionstitels; Nebengebühren
- Exekutionsmittel (zB Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, Fahrnis- oder Forderungsexekution) und Exekutionsobjekt und ggf dessen Lageort; prinzipiell ist die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel zulässig (§ 14 Abs 1 EO)
- Bei Exekutionstiteln iSd § 1 Z 13 EO ist statt einer Anfügung der Ausfertigung des Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung die Aufnahme des Inhalts des Exekutionstitels (Rückstandsausweises) in den Exekutionsantrag ausreichend (§ 54 Abs 2 letzter Satz EO; vgl auch OGH 21.12.2006, 3 Ob 161/06g)
- Daneben kann etwa auch die Intervention beim Vollzug iSd § 32 Abs 3 EO beantragt werden.