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Alexander Kdolsky - Raphael Albert - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.4 Finanzämter

Organisation

Gem § 56 Abs 1 BAO erstreckt sich der Wirkungsbereich der Finanzämter auf das gesamte Bundesgebiet. Für jedes der beiden Finanzämter hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz festzulegen.

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