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Alexander Kdolsky - FORUM Media (azo) | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Form der Bücher und Aufzeichnungen

Rechtliche Grundlage: §§ 131 und 131a BAO

§ 131 Abs 1 Z 1 bis 6 BAO enthält Soll-Vorschriften, die für alle aufgrund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für freiwillig geführte Bücher gelten. Ihre Verletzung ist zwar nicht als Finanzordnungswidrigkeit strafbar, sie ist allerdings dennoch nicht sanktionslos (insbesondere im Hinblick auf § 184 iVm § 163 BAO) (UFSG 17.12.2010, RV/0811-G/09; VwGH 29.09.1984, 84/13/0036).

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