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Dokument-ID: 1063823
2.2.5 Gebühren und Auslagenersätze
Gebühren und Auslagenersätze iSd § 26 AbgEO
Die in § 26 AbgEO genannten Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungsverfahrens sind Nebengebühren iSd § 3 Abs 2 lit d BAO. Sie werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind idR mit Bescheid festzusetzen.