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8.2 Gegenstand und Ausnahmen
Die Verordnungsermächtigung des FAG wird dadurch begrenzt, dass es sich nicht um Hunde handeln darf, die als Wachhunde gehalten werden. Nicht abgabenbefreit sind Hunde selbst mit objektiver Wachhundeeignung, wenn der Halter sie nicht als Wachhunde einsetzt. Der Bundesgesetzgeber hat in der Verordnungsermächtigung des FAG für den Begriff des „Haltens als Wachhund“ nicht das subjektive Gefährdungsgefühl des Halters als entscheidend angesehen, sondern auf jene Fälle abgestellt, in denen sich nach der Verkehrsauffassung eine Bewachung durch einen Hund als notwendig und zweckmäßig erweist (VwGH 26.01.1996, 95/17/0395).