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Neu Dokument-ID: 760623

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.3 Getrennte oder zusammengefasste Verbuchung nicht laufender Abgaben

Nach § 213 Abs 2 BAO ist bei anderen als den im Abs 1 leg cit genannten Abgaben die Gebarung

  • für jeden Abgabepflichtigen,
  • bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten,

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