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Neu Dokument-ID: 760631

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.1 Grundsatz

§ 214 BAO enthält die zentrale Regelung dafür, auf welche Abgabenschuldigkeiten Zahlungen oder sonstige Gutschriften zu verrechnen sind (RV 1980, 34).

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