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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.2 Grundvermögen

Abgrenzung

Zunächst erscheint es sinnvoll, das Grundvermögen negativ abzugrenzen:

Gem § 52 BewG 1955 gehören nicht zum Grundvermögen

  • Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört (hierzu soeben), sowie
  • Betriebsgrundstücke und Gewerbeberechtigungen (hierzu sogleich).

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