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Robert Koch - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4 Hemmung der Verjährung

Zufolge des § 238 Abs 3 BAO ist die (Einhebungs-)Verjährung gehemmt, solange

  1. die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder
  2. die Einbringung aufgrund eines Aussetzungsantrages oder einer Beschwerde gegen die Ab-weisung eines Aussetzungsantrages gem § 230 Abs 2 oder 6 BAO gehemmt ist, oder
  3. einer Revision gem § 30 VwGG oder einer Beschwerde gem § 85 VfGG aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.

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