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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.5 Hemmung der Verjährung

Gem § 209 Abs 2 BAO ist die Verjährung gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.

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