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Neu Dokument-ID: 504513

Vorschrift

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)

Inhaltsverzeichnis

Sechstes Hauptstück
Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

I. Abschnitt
Aufsicht des Landes

§ 96. Umfang der Aufsicht

idF LGBl. Nr. 87/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Gemeinde hat im Fall des § 99 einen Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts.
(LGBl. Nr. 87/2013)