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Neu Dokument-ID: 1121050

Vorschrift

Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz (StNAG)

Inhaltsverzeichnis

III. Abschnitt
Gemeinsame, Schluss- und Strafbestimmungen

§ 10.

idF LGBl. Nr. 46/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2023

50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (§ 27 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 4 Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die restlichen 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonats an das Land abzuführen.

(LGBl. Nr. 46/2022)