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Neu Dokument-ID: 1011249

Vorschrift

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)

Inhaltsverzeichnis

III. TEIL
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen

§ 86.

idF BGBl. I Nr. 104/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2020

(1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(BGBl. I Nr. 104/2019)

(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.

(3) § 85 ist sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 104/2019)