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Dokument-ID: 111144
KAPITEL 4
Artikel 63
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
KAPITEL 4
DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR
Artikel 63
(ex-Artikel 56 EGV)
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.