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Dokument-ID: 463106
KAPITEL VII
Artikel 17
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 17
(ex-Artikel 18)
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.
Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.