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Neu Dokument-ID: 463106

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17
(ex-Artikel 18)

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.

Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.