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Dokument-ID: 1034924
KAPITEL Vb
Artikel 11b
VO zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags
KAPITEL Vb
KENNTLICHMACHUNG UND SCHUTZ VERTRAULICHER INFORMATIONEN
Artikel 11b
Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen
Jeder, der nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Informationen übermittelt, hat deutlich anzugeben, welche Informationen er aus welchen Gründen als vertraulich ansieht, und der Kommission gesondert eine nichtvertrauliche Fassung des Schriftsatzes vorzulegen. Müssen Informationen innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt werden, so gilt dieselbe Frist für die Übermittlung der nichtvertraulichen Fassung.