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Dokument-ID: 1045970
3.12 Kein Neuerungsverbot
Berücksichtigungsgebot neuer Tatsachen, Beweise und Anträge
Gem § 270 Abs 1 BAO ist von der Abgabenbehörde auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird.