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Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.10 Keine doppelte Anwendung der Insolvenzquote auf bedingte Kommunalsteuerforderungen in Insolvenzverfahren

Aus der Praxis wird berichtet, dass Insolvenzverwalter oder Sanierungsverwalter gelegentlich nach Abschluss von Insolvenzverfahren die vom Insolvenzgericht bestimmte Quote auf bedingt angemeldet gewesene Kommunalsteuerforderungen zweifach anwenden – einerseits zur Berechnung des (kommunalsteuerpflichtigen) Anteils an Arbeitslöhnen in den Insolvenz-Entgelten und andererseits („nochmals“) zur Berechnung des zu leistenden Anteils aus der hieraus errechneten Kommunalsteuer.

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