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Neu Dokument-ID: 1103467

Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.10.7 Können „sehr alte“ Guthaben untergehen, verjähren und ausgebucht werden? Ausbuchung niedrigster Rückstände?

Fragestellung

Immer wieder taucht die Frage auf, ob bestehende (insbesondere sehr „alte“) Guthaben irgendwann „ausgebucht“ oder „abgeschrieben“ werden dürfen – etwa nach Ablauf der Einhebungsverjährungsfrist und allenfalls nach entsprechender Beschlussfassung durch das in der jeweiligen Gemeindeordnung spezifisch für die Abschreibung vorgesehene Organ oder Gremium (Bürgermeister, Gemeindevorstand).

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