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Dokument-ID: 1103467
2.10.7 Können „sehr alte“ Guthaben untergehen, verjähren und ausgebucht werden? Ausbuchung niedrigster Rückstände?
Fragestellung
Immer wieder taucht die Frage auf, ob bestehende (insbesondere sehr „alte“) Guthaben irgendwann „ausgebucht“ oder „abgeschrieben“ werden dürfen – etwa nach Ablauf der Einhebungsverjährungsfrist und allenfalls nach entsprechender Beschlussfassung durch das in der jeweiligen Gemeindeordnung spezifisch für die Abschreibung vorgesehene Organ oder Gremium (Bürgermeister, Gemeindevorstand).