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1.2 Kommunalsteuerfestsetzung und Kommunalsteuereinhebung
Kommunalsteuerfestsetzung
Voraussetzungen für die Erlassung eines Kommunalsteuer-Festsetzungsbescheides
Im folgenden Kapitel wird ein Bescheid zur Festsetzung der Kommunalsteuer vorgestellt: Besondere Voraussetzung für die Erlassung eines derartigen Kommunalsteuer-Festsetzungsbescheides (nachdem ja die Kommunalsteuer eine Selbstberechnungsabgabe darstellt) ist, dass der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde entweder keinen selbstberechneten Betrag bekannt gegeben hat oder dass sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner die Selbstberechnung nachträglich (in der Rechtslage seit 29.12.2015 nur mehr längstens) binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen (§ 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG 1993, BGBl 819/1993 in der geltenden Fassung). § 201 BAO ist nur insoweit anwendbar, als sich nicht aus der vorgenannten spezielleren Bestimmung des KommStG 1993 Abweichendes ergibt. Aufgrund der nur subsidiären Geltung der BAO ist § 201a BAO wegen der der zwar ähnlichen, aber doch abweichenden spezielleren materiellrechtlichen Bestimmung – nämlich § 11 Abs 3 dritter Satz KommStG 1993 – nicht anwendbar: somit ist bei – auch zutreffenden! – Berichtigungen außerhalb der genannten Dreimonatsfrist dennoch ein Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.