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Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.32.1 Grundsätze; Rechtsgrundlagen in der BAO und in anderen Normen (Bund, Länder, EU)

Allgemeiner Grundsatz für Verfahrenskosten und Behördentätigkeit: die Kosten der Behörden tragen diese selbst (§ 312 BAO)

Wie die Parteien die ihnen im Abgaben- und im Rechtsmittelverfahren (Beschwerdeverfahren, Berufungsverfahren) erwachsenden Kosten gem § 313 BAO selbst zu bestreiten haben, haben auch die Abgabenbehörden und die Verwaltungsgerichte gem § 312 BAO die Kosten für deren Tätigkeit von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus der BAO oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht abweichendes ergibt.

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