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7.2.1 Allgemeines und gehörige Kundmachung
Gegenständliche Ermächtigung bezieht sich auf Parkabgaben (Parkometerabgaben, Parkgebühren) in Kurzparkzonen iSd § 25 StVO. Demnach kann die Behörde – das ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (§ 94d Z 1b StVO) – durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen. Entsprechende Verordnungen sind durch die Verkehrszeichen „Kurzparkzone“ bzw „Ende der Kurzparkzone“ (§ 52 Z 13d bzw 13e StVO) kundzumachen. Die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer sind anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone eine Gebühr zu entrichten ist – etwa aufgrund einer aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung in § 17 Abs 3 Z 5 FAG 2017 erlassenen Verordnung der Gemeinde, mit der Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen ausgeschrieben werden –, ist darauf durch das Wort „gebührenpflichtig“ hinzuweisen.