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Dokument-ID: 760754
5.2.1 Mahnfrist
Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gem § 227 BAO eingemahnt werden muss, dürfen nach § 230 Abs 1 erster Satz BAO Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist (§ 227 Abs 2 BAO) eingeleitet werden, weil solange eine Hemmung der Einbringung besteht.