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3.12.3 Mahngebührenfestsetzung: Ist die Bescheidform notwendig?
Ausgangspunkte der zugrundeliegenden Fragestellung
Verschiedentlich taucht die Frage auf, ob die im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben auf Grundlage des § 227a BAO vorgesehene Festsetzung einer Mahngebühr notwendigerweise in Bescheidform zu erfolgen hat oder ob die Anführung einer Mahngebühr auf der Mahnung genügt, wo doch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 227a Z 1 zweiter Satz BAO) die Mahngebühr bei ab 01.01.2024 zugestellten Mahnschreiben „binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mahnschreibens fällig“ wird (und in der Rechtslage für bis 31.12.2023 zugestellte Mahnschreiben bereits „bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung fällig“ wurde). Nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgaben sind vollstreckbar (§ 226 BAO), wobei Mahngebühren als Nebenansprüche vor der Vollstreckung ausdrücklich nicht eingemahnt werden müssen (§ 227 Abs 4 lit g in Verbindung mit § 3a Z 1 BAO).