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Dokument-ID: 761257
5.2 Mangelhafte Eingaben, Mängelbehebung
Rechtliche Grundlage
§ 85 Abs 2 BAO
- Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung.
- „Inhaltliche Mängel“ liegen nur vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben ergeben sich zB aus § 212a Abs 3 zweiter Satz BAO, § 250, § 264 Abs 1 zweiter Satz BAO, § 264 Abs 6 dritter Satz BAO, § 285 Abs 1 BAO, § 295 Abs 4 letzter Satz BAO, § 299 Abs 1 letzter Satz BAO, aus § 303 Abs 2 BAO und aus § 309a BAO.
- Die Behörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen,
- dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt;
- werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
- (Ausnahme: Fehlende Vollmacht bei berufsmäßigen Parteienvertretern – dazu siehe weiter unten bzw ausführliche Beiträge und Muster in Reg 7 Kap 3.4 [Dokument-ID: 1200123] und Kap 3.4.1 [Dokument-ID: 761440]).
- Ein Fristverlängerungsantrag nach Mängelbehebungsauftrag auf eine Beschwerde oder auf eine Berufung hin wirkt (seit 01.01.2014) ausdrücklich fristhemmend (§ 245 Abs 5 BAO iVm § 245 Abs 3 zweiter Satz BAO).