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6.3.3 Mitwirkungspflicht des Nachsichtswerbers
Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, iSd ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 26.06.2014, 2011/15/0050; BFG 24.03.2015, RV/7100845/2015; RAE, 1633). Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 20.05.2010, 2009/15/0008).