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Neu Dokument-ID: 1116331

Robert Koch | Muster | Behördenschriftsatz

3.3 Nächtigungsabgabe-Haftungsbescheid (zur Festsetzung und Geltendmachung eines Nächtigungsabgabe-Abgabenanspruchs)

Vorbemerkungen

  • Rechtsgrundlage der Erhebung der Nächtigungsabgabe ist das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz – StNFWAG, welches mit LGBl 46/2022 per 01.11.2022 und per 01.01.2023 novelliert wurde und zudem per 01.01.2023 – bedingt durch den Wegfall der Ferienwohnungsabgabe – in „Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG“ umbenannt wurde. Zeitgleich wurden dafür in der Steiermark über das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) per 01.01.2023 eine Zweitwohnsitzabgabe und eine Wohnungsleerstandsabgabe eingeführt (siehe Dokument-ID 1121232).
  • Die Kurabgabe nach dem Steiermärkischen Kurabgabegesetz 1980 und der Interessentenbeitrag nach dem Steiermärkischen Tourismusgesetz 1992 bestehen neben den vorerwähnten Abgaben weiterhin unverändert.
  • Die vom Unterkunftgeber als Einhebungspflichtiger einzufordernde Nächtigungsabgabe ist nach einem Erkenntnis des LVwG Steiermark (LVwG 61.37-5810/2014 vom 08.04.2015) auf Grundlage des § 224 Abs 1 BAO als persönliche Haftung durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend zu machen.
  • Dies hat hinsichtlich der Abgabe (Nächtigungsabgabe) jahrweise getrennt zu erfolgen und hinsichtlich des Säumniszuschlages (Nebenanspruch iSd BAO) dürfe nicht einmal eine auf Kalenderjahre bezogene zusammengefasste Festsetzung erfolgen (siehe zB LVwG 61.11-1287/2020-6 vom 13.01.2021; LVwG-2014/36/2935 1 vom 29.2.2016); angesichts der quartalsweisen Fälligkeitstermine der Nächtigungsabgabe müsste demnach (zumindest) eine vierteljährliche Aufgliederung der fälligen Abgabenbeträge und der darauf entfallenden Säumniszuschlagsbeträge erfolgen. Anzumerken ist, dass der VwGH dies nicht unbedingt gleich sieht … (vgl RS 5 in VwGH Ra 2020/13/0012 vom 02.02.2023, wie in Dokument-ID: 1121193 besprochen)

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