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Dokument-ID: 1121233
3.4 Nächtigungsabgabe-Pauschbetrag für mobile Unterkünfte (Rechtslage ab 01.11.2022 in der Steiermark)
Vorbemerkung zur Rechtslage bis 31.10.2022 („alte Rechtslage“; Thema „Dauercamper“)
In den Beiträgen in Reg 8 Kap 3.2 und seinen Unterkapiteln ab Kap 3.2.1 wird die vor dem 01.11.2022 geltende Rechtslage bzw die von der zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bekanntgegebene gebotene Auslegung dargestellt: Demnach ist davon auszugehen, dass für „Dauercamper“
- bis September 1997 für die ersten beiden Monate der Aufstellung von Wohnwagen uä Nächtigungsabgabepflicht bestanden haben soll und dass
- ab Oktober 1997 bis 31.10.2022 für „Dauercamper“ keine Nächtigungsabgabe anfällt – und zwar deswegen, weil Dauercamper idR eine von der Anzahl der Nächtigungen unabhängige Stellflächenmiete zu entrichten haben, weswegen keine die Steuerpflicht auslösenden „entgeltlichen Nächtigungen“ stattgefunden haben.
Neue Rechtslage seit 01.11.2022
- Wiewohl sich die Rechtslage hinsichtlich der Abgabepflicht für „mobile Unterkünfte“ bereits seit 01.11.2022 neu darstellt, wird im Folgenden aus noch näher zu erläuternden Gründen von einer Anwendung erst ab 01.01.2023 ausgegangen, ab welchem letztgenannten Zeitpunkt das mit LGBl 46/2022 novellierte Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz – StNFWAG – bedingt durch den Wegfall der Ferienwohnungsabgabe – nur mehr „Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG“ heißt.
- Bereits mit Wirksamkeit per 01.11.2022 wurde eine von der Tatsache und der Anzahl der Nächtigungen vollkommen unabhängig zu entrichtende „Nächtigungsabgabe als jährlicher Pauschbetrag in Höhe von EUR 120,–“ für dauernd (zumindest für den Zeitraum von mehr als zwei Monaten) auf Campingplätzen und auf Mobilheimplätzen abgestellte „mobile Unterkünfte“ eingeführt.
- Es ist dabei davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber mangels einer eigenen Definition „mobiler Unterkünfte“ diesen Begriff zumindest auch iSd Begriffsdefinition für „Mobilheime“ (§ 2 Abs 3 StNAG) verstanden wissen will: „Unter einem Mobilheim ist ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten und dgl) zu verstehen, welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient.“ Damit ist diese pauschalierte Erhebungsform der Nächtigungsabgabe unabhängig von der Anzahl der Nächtigungen und unabhängig von der Anzahl der nächtigenden Personen für sämtliche mobile Unterkünfte wie Wohnwagen, Zeltanhänger, Wohnmobile und eben Mobilheime zwingend zur Anwendung zu bringen. Vorübergehende zwei Monate nicht übersteigende Abstellungen mobiler Unterkünfte – also etwa von Wohnwägen – bewirken somit keine Nächtigungsabgabepflicht, wenn keine „entgeltlichen Nächtigungen“ stattfinden, für welche pro Person eine Nächtigungsabgabe einzuheben und abzuführen ist.
- Die vorstehende Annahme, dass der Landesgesetzgeber „mobile Unterkünfte“ im gegenständlichen Zusammenhang und vor allem im steuerlichen Ergebnis mit „Mobilheimen“ gleichgesetzt wissen will, hat sich in der am 22.08.2022 mit 18.08.2022 datierten an alle Gemeinden des Bundeslandes Steiermark ergangenen Information der Abteilung 4 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (GZ: ABT04-1654/2014-1159) bestätigt: „Unter einem Mobilheim ist nach § 2 Abs 3 ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten udgl) zu verstehen, welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient.“ Weiters lässt sich aus der Erläuterung der Landesregierung, wonach der Nächtigungsabgabe-Pauschbetrag für mobile Unterkünfte nicht nur für „für mobile Unterkünfte“ im engsten Sinne, sondern ausdrücklich auch für „Wohnwagen, Wohnmobilen etc“ anzuwenden ist, zu Recht die abgegrenzte Auslegung ablesen, dass dieser Nächtigungsabgabe-Pauschbetrag für andere Unterkunftsformen (Privatzimmervermietung, Gasthöfe, Hotels, Almhütten usw) natürlich nicht angewendet werden kann: „In Betracht kommen für diese pauschalierte Form der Nächtigungsabgabe nur mobile Unterkünfte. Das sind neben Wohnwagen, Wohnmobilen etc auch Mobilheime iSd § 2 Abs 3“. (Hiermit bestätigt sich aber auch, dass Mobilheime und mobile Unterkünfte nicht dasselbe sein können, sondern dass Mobilheime iSd § 2 Abs 3 StNAG nur eine Unterform der von der Steuerpflicht des § 4 Abs 2a StNAG für mobile Unterkünfte umfassten Steuerpflicht sein können.
- In einer am 02.04.2024 an alle Gemeinden des Landes Steiermark ergangenen Information der Abteilung 4 – Finanzen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (GZ: ABT04-608475/2022-46) wird ausgeführt, dass erneute Unterkunftnahmen derselben Abgabepflichtigen innerhalb desselben Kalenderjahres auf demselben Camping-, Wohnwagen- oder Mobilheimplatz durch die einmalige Entrichtung der pauschalen Nächtigungsabgabe abgegolten sind und keine darüberhinausgehende Abgabepflicht mehr besteht, weil die „pauschale Nächtigungsabgabe eine jährliche Abgabe ist“ und „die Abgabepflicht bereits mit einmaliger Entrichtung innerhalb eines Kalenderjahres erfüllt“ ist. Weiters besteht für Begleitpersonen des Abgabepflichtigen der pauschalen Nächtigungsabgabe im selben Camping-, Wohnwagen oder Mobilheim keine Abgabepflicht, weil diese Begleitpersonen von dieser pauschalen Nächtigungsabgabe mitumfasst sind. (Anmerkung: Die sich derart ergebende Gleichstellung des Gegenstandes des jährlichen Pauschbetrages iSd § 4 Abs 2a StNAG - nämlich jeweils eine „abgestellte mobile Unterkunft" – mit dem sonstigen Steuergegenstand der Nächtigungsabgabe in ihrer Grundform – der entgeltlichen Unterkunftnahme in der Steiermark mit einer Steuerpflicht pro Person und pro Nächtigung – beinhaltet eine gewisse Unschärfe, doch bedeutet die aus der Sicht der Landesregierung zulässige Zusammenfassung dieser beiden Abgabentatbestände eine gewisse Verwaltungsvereinfachung, falls zB eine neuerliche Aufstellung innerhalb desselben Kalenderjahres oder entgeltliche Nächtigungen nach Beendigung der dauerhaften Aufstellung einer mobilen Unterkunft hinzukommen sollten.)
- Dass eine strikt kalenderjahrbezogene Betrachtung nach Ansicht des Landes geboten ist, zeigt das folgende in der oa Information angeführte Beispiel plakativ auf: „Wenn jemand im Dezember auf einem Camping-, Wohnwagen- oder Mobilheimplatz und für drei Monate des darauffolgenden Jahres entgeltlich Unterkunft nimmt, ist für Dezember die allgemeine Nächtigungsabgabe pro Nächtigung und Person und für das darauffolgende Jahr einmal die pauschale Nächtigungsabgabe zu entrichten.“ Man müsste ergänzen, wenn für Dezember eine bestimmte Anzahl an Nächtigungsentgelten für bestimmte Personen geleistet wurde …
- Gem § 4 Abs 2a StNAG „ist der Benützer/die Benützerin der Stellfläche auf einem Camping-, Wohnwagen- oder Mobilheimplatz“ abgabepflichtig, wobei (gem § 2 Abs 2 StNAG eine Grundfläche, „die zum Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobile (gemeint: Wohnmobilen) oder Mobilheimen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt bereitgestellt wird und für eine Unterkunftnahme genutzt wird“, als „Camping-, Wohnwagen- bzw Mobilheimplatz“ im Sinne des StNAG gilt.
- Als „Benützer der Stellfläche“ gilt derjenige, der das Entgelt für die Aufstellung der mobilen Unterkunft auf der Stellfläche entrichtet. Hingegen sind Personen, welche in der mobilen Unterkunft übernachten und/oder sie sonstwie – insbesondere zB unentgeltlich – „benützen“, nicht automatisch (abgabepflichtige) Benützer.
- Nachdem der Pauschalbetrag für mobile Unterkünfte für mehr als zwei Monate „auf einem Camping-, Wohnwagen- oder Mobilheimplatz“ abgestellte mobile Unterkünfte gilt, ist abzugrenzen, wann ein derartiger „Camping-, Wohnwagen- oder Mobilheimplatz“ vorliegt: Nach der früheren Rechtslage, als es für den Begriff des „Campingplatzes“ keine ausdrückliche gesetzliche Definition gab, hatte der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass dazu gewisse, infrastrukturelle Mindestvoraussetzungen (Stromanschlüsse, Wasser- und Kanalanschluss, sanitäre Einrichtungen oder andere Infrastruktureinrichtungen) vorliegen müssen (VwGH 2011/06/0159 vom 07.12.2011). Die neue seit 01.11.2022 in Kraft getretende Definition des „Camping-, Wohnwagen- bzw Mobilheimplatzes“ im Sinne des StNFWAG (seit 01.01.2023 „StNAG“) als „Grundfläche …, die zum Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheimen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt bereitgestellt wird und für eine Unterkunftnahme genutzt wird“ (§ 2 Abs 2 leg cit), geht aber insofern über die bisherige Auslegung des VwGH hinaus, als nunmehr die vorgenannten infrastrukturellen Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen eines Campingplatzes nicht mehr gegeben sein müssen und zB das entgeltliche Campieren auf Privatgrundstücken − und zwar alleio schon auf jeglichen Wiesen − derart der Nächtigungsabgabe unterliegt. In der oa Information der Abteilung 4 – Finanzen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.04.2024 (GZ: ABT04-608475/2022-46) wird zur gesetzlichen Definition des § 2 Abs 2 und 3 StNAG erläutert, dass die „Frage, ob den Unterkunftnehmer:innen WCs, Duschen, ein Wasser- oder Stromanschluss zur Verfügung gestellt werden oder ob Gegenstände, wie Tische, Sessel oder Griller, verwendet werden dürfen, … für das Vorliegen eines Camping-, Wohnwagen- oder Mobilheimplatzes iSd StNAG grundsätzlich nicht von Relevanz“ ist.
- Hingegen unterliegt die Aufstellung von Wohnwägen, Zeltanhängern, Wohnmobilen und Mobilheimen bis zu zwei Monaten (noch) nicht dem Nächtigungsabgabe-Pauschbetrag für mobile Unterkünfte (weil mobile Unterkünfte erst nach mehr als zwei Monaten Aufstellungsdauer unter die Abgabepflicht fallen), wohl aber der allgemeinen Nächtigungsabgabe gem § 4 Abs 1 StNAG, wenn ein Stellplatz für Camping-, Wohnwagen- oder Mobilheime bis zu zwei Monate zur Verfügung gestellt wird, wobei hier dann die Nächtigungsabgabe für jede entgeltliche Nächtigung in Höhe von Euro 2,– pro Person entrichten ist. (Anmerkung: Fraglich ist dabei allerdings, ob in den ersten beiden Aufstellungsmonaten einer mobilen Unterkunft tatsächlich entgeltliche Nächtigungen bestimmter Personen stattfinden und ermittelt werden können - oder ob von Anfang an nur ein Aufstellungsentgelt für die mobile Unterkunft zur Verrechnung gelangt …)
- Eine „mobile Unterkunft“ stellt eine Art der in § 4 Abs 1 bis 2a StNAG angeführten Arten der „Unterkunft“ dar und Abs 3 der vorgenannten Bestimmung sieht vor, dass die „Abgabe … gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft zu entrichten und einzuheben“ ist. Wer das Entgelt für die (wenn auch nur mobile) „Unterkunft“ einhebt, wird damit „einhebungspflichtig“. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.
- Zur neuen ab 01.11.2022 geltenden Campingplatzdefinition wird nochmals angemerkt, dass entgeltliche Nächtigungen in Zelten und mobilen Unterkünften (sofern ein Entgelt für eine bestimmte Anzahl von Nächtigungen eingehoben wird) weiterhin pro Nächtigung nächtigungsabgabepflichtig sind.