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2.10.1 Nichteinhebung von Abgaben – ua „wegen zu niedriger Beträge“ (§ 206 Abs 1 lit c BAO)
1. Rechtsgrundlagen und Verwaltungspraxis (Bagatellbeträge iSd § 206 BAO)
a) § 206 BAO gestattet der Abgabenbehörde unter bestimmten Bedingungen, von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand zu nehmen – unter anderem dann, „wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht“ (§ 206 Abs 1 lit c BAO). Diese im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegende begründungspflichtige Maßnahme soll dem Grundsatz dem im Art 126b Abs 5 B-VG normierten Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung, also der Verwaltungsökonomie dienen (Ritz, ÖStZ 1996, 227; Ritz, AFS 2017, 43; BFG RV/7104233/2019 vom 23.03.2020), aber sicher nicht das Legalitätsprinzip der Hoheitsverwaltung durchbrechen. Die Anwendung dieser Bestimmung verdrängt die aus § 114 Abs 1 BAO abzuleitende Verpflichtung, dass die Abgabenbehörde grundsätzlich in allen Fällen jeden Abgabenanspruch durch entsprechende Abgabenfestsetzung zu verfolgen hat. Sich gesetzlich ergebende „Kleinbeträge“, wie dies bei Gebühren und Nebenansprüchen (darunter beispielsweise bei Nebengebühren der Abgaben, wie Zinsen oder Säumniszuschlägen) immer wieder regelmäßig auftaucht, sind aber von dieser „Bagatellregelung“ sicherlich nicht umfasst (Ritz/Koran, BAO7, § 206 Rz 9 mH auf Ellinger, ÖStZ 1989, 54; Arnold in Stoll-FS, 281; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 206 Anm 15); umso weniger in solchen Fällen, in denen ohnehin bestimmte gesetzliche Bagatell- oder Untergrenzen oder Mindestabgabenbeträge (Mindestbemessungsgrundlagen) vorgesehen sind, weswegen § 206 Abs 1 lit c BAO für Säumniszuschläge (auch wegen § 217 Abs 10 BAO bzw für Landes- und Gemeindeabgaben wegen § 217 Abs 10 BAO in Verbindung mit § 217a Z 3 BAO) nicht anzuwenden ist.