© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1142196
5.3 Niederösterreich
Jagdkartenabgabe
Wer die Jagd ausübt, hat gem § 58 Abs 1 NÖ JagdG
- eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte,
- eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (§ 59 Abs 1 NÖ JagdG) oder
- eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes, sofern diese von der Landesregierung mit Verordnung als gleichwertig erklärt wurde,