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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.2 Notwendiger Inhalt des Spruchs von Abgabenbescheiden

Allgemeines

Hinsichtlich des notwendigen Inhalts von Abgabenbescheiden bestimmt § 198 Abs 2 BAO, dass diese im Spruch

  • die Art und Höhe der Abgaben,
  • den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und
  • die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen)

zu enthalten haben.

Eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten ist dagegen entbehrlich,

  • wenn Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung führen, oder
  • wenn die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten ist und auf diesen Umstand hingewiesen wird.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Spruch eines Bescheides im Zweifel iSd angewendeten Gesetzes auszulegen. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (VwGH 31.01.2019, Ra 2017/15/0010).

Insbesondere dann, wenn die Behörde die für Bescheide vorgesehenen Formvorschriften verletzt und der Bescheidwille nicht eindeutig erkennbar ist, ist im Zweifelsfall der Bescheidcharakter nicht anzunehmen. Bei ausreichender Erkennbarkeit kann jedoch ein Bescheid (allenfalls hinsichtlich einzelner der in der Vorschreibung enthaltenen Posten) vorliegen; nur bei mangelnder Erkennbarkeit kommt die Zweifelsregel, dass mangels ausdrücklicher Bescheidbezeichnung kein Bescheid vorliege, zur Anwendung (VwGH 28.11.2001, 98/17/0311).

Ob ein Abgabenpflichtiger durch den Grad der Aufschlüsselung eines Abgabenbescheides in seinen Rechten verletzt sein kann, hängt davon ab, inwieweit der Abgabenpflichtige imstande ist, die Richtigkeit des Abgabenbescheides zu prüfen und allenfalls im erforderlichen Umfang zu bekämpfen. Nur wenn eine abstrakte Rechtsverletzungsmöglichkeit bejaht werden kann, ist in einem weiteren Schritt zu untersuchen, inwieweit der Abgabenbescheid konkreten Bestimmungen des formellen und materiellen Rechts widerspricht (VwGH 04.12.2003, 2001/16/0355).

Bemessungsgrundlage

Es können sowohl positive, wie auch negative Bemessungsgrundlagen Spruchbestandteile von Abgabenbescheiden sein und als Ausfluss der normativen Wirkung solcher Bescheide insofern bindende Wirkung für andere Abgabenbescheide entfalten, als diese auf die festgesetzten Bemessungsgrundlagen Bezug nehmen (VwGH 15.09.1999, 94/13/0043).

Zur Bemessungsgrundlage (zu den Grundlagen der Abgabenfestsetzung) gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden. Bemessungsgrundlage bei der veranlagten Einkommensteuer ist das Einkommen iSd § 2 Abs 2 EStG (UFSW 11.04.2013, RV/0246-W/13).

Es kann Fälle geben, in denen positive und negative Komponenten, aus denen sich eine Abgabenbemessungsgrundlage zusammensetzt, von der Abgabenbehörde zwar abweichend von der Abgabenerklärung ermittelt werden, die Abweichungen aber per saldo zu derselben Bemessungsgrundlage führen. In solchen Fällen erfährt der bescheidmäßig geltend gemachte Abgabenanspruch durch das Abweichen der Abgabenbehörde von der Abgabenerklärung keine Änderung. Das subjektive öffentliche Recht des Abgabepflichtigen, nicht zu Unrecht zu einer Abgabenleistung herangezogen zu werden, wird nicht verletzt (VwGH 20.04.1995, 92/13/0086 [VwSlg 6997 F/1995], 93/13/0081).

Weitere Bestandteile bzw Beispiele

Es ergibt sich aus der BAO nicht, dass der Spruch des Abgabenbescheides die Anführung jener gesetzlichen Bestimmungen zu enthalten hat, auf denen das Leistungsgebot beruht (VwGH 30.01.2013, 2012/17/0038; VwGH 16.03.2016, 2013/17/0645). Ein Bescheid ist im Allgemeinen nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die Rechtsnormen, auf die er sich stützt, nicht oder teilweise unrichtig angibt. Die Anführung einer unzutreffenden Rechtslage stellt einen Begründungsmangel dar, der im Falle der Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides führt. Wesentlich ist ein solcher Verfahrensmangel dann, wenn er den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit oder den Bescheidadressaten an der Verfolgung seiner Rechte vor dem VwGH hindert (VwGH 21.02.2005, 2001/17/0078).

Die Worte „bisher war vorgeschrieben“ oder „Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift“ eines Bescheidteiles lassen erkennen, dass diese Teile nicht zum Spruch des Bescheides gehören. Der Aussage über die bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer und die Differenz zwischen der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer und der Abgabenhöhe kommt jedenfalls dann ausschließlich Informationscharakter zu, wenn für diese Differenz keine Fälligkeit festgesetzt wird. Dieser Teil des Bescheides bringt in einem solchen Fall keinen normativen Willen der Behörde zum Ausdruck (BFG 28.11.2014, RV/5101426/2011; VwGH 24.09.2002, 2001/14/0203).

Trotz expliziter Anordnung in § 198 Abs 2 erster Satz BAO judizierte der VwGH, dass das Fehlen (nur) der Angaben über die Fälligkeit der Abgabe noch nicht bedeute, dass kein rechtswirksamer Bescheid vorläge. Denn die Fälligkeit einer Abgabenschuld ergibt sich in aller Regel schon aus dem Gesetz (§ 210 BAO) selbst (VwGH 24.04.2002, 98/13/0193).