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Dokument-ID: 463166
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
PROTOKOLL (Nr. 17)
BETREFFEND DÄNEMARK
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DEM WUNSCH, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:
Artikel 14 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank berührt nicht das Recht der Nationalbank Dänemarks, ihre derzeitigen Aufgaben hinsichtlich der nicht der Union angehörenden Teile des Königreichs Dänemark wahrzunehmen.