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Dokument-ID: 760663
1.2 Parteiengehör, Zulässigkeit von Neuerungen
Grundsätzlich gibt das Parteiengehör gem § 115 Abs 2 BAO Steuerpflichtigen das Recht, sich zu Sachverhaltsannahmen bzw Ergebnissen des Beweisverfahrens zu äußern. Dieser Verfahrensgrundsatz ist auch ein fundamentaler Grundsatz eines Rechtsstaates.