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Dokument-ID: 1095251
2.6.2 Pfändung von Vermögensrechten
§ 328 EO legt die Grundsätze für die Pfändung der Vermögensrechte fest. Die konkreten Vermögensrechte muss der betreibende Gläubiger in seinem Exekutionsantrag nicht nennen, der Verwalter hat sie unter Mitwirkung des Verpflichteten zu ermitteln.