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Dokument-ID: 760639
2.6.3 Pfandrecht
Abgabenschuldigkeiten, für welche ein Pfandrecht besteht, gelten nach § 214 Abs 1 dritter Satz BAO als dem Fälligkeitstag nach jüngste verbuchte Abgabenschuldigkeiten, es sei denn, das Pfandrecht wurde vertraglich eingeräumt.