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Dokument-ID: 1098144
2.5.8 Rechte und Pflichten des Drittschuldners
Rechtswirkung der Exekutionsbewilligung
Dem Drittschuldner wird die Exekutionsbewilligung zugestellt. Er darf ab diesem Zeitpunkt an den Verpflichteten nur mehr das Existenzminimum auszahlen. Wie hoch dieses ist, hat der Drittschuldner entweder selbst zu berechnen (zB aufgrund der Existenzminimumtabellen) oder die Berechnung erfolgt durch den Verwalter.