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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.4 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Rekurs

Gegen im Exekutionsverfahren ergangene gerichtliche Beschlüsse ist – mit Ausnahme der in der EO genannten Fälle – gem § 65 Abs 1 EO das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Rekursfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses. Der Rekurs ist aufsteigend und einseitig. Gem § 67 Abs 1 EO sind Beschlüsse im Exekutionsverfahren sofort vollstreckbar, dh, dem Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die EO sieht aber eine Reihe von Ausnahmen vor, bei denen dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt. Dazu zählen etwa der Rekurs gegen die Einstellung der Zwangsverwaltung (§ 130 EO) oder der Rekurs gegen die Versteigerungsbewilligung (§ 169 Abs 3 EO).

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