© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
2.3.4 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Rekurs
Gegen im Exekutionsverfahren ergangene gerichtliche Beschlüsse ist – mit Ausnahme der in der EO genannten Fälle – gem § 65 Abs 1 EO das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Rekursfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses. Der Rekurs ist aufsteigend und einseitig. Gem § 67 Abs 1 EO sind Beschlüsse im Exekutionsverfahren sofort vollstreckbar, dh, dem Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die EO sieht aber eine Reihe von Ausnahmen vor, bei denen dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt. Dazu zählen etwa der Rekurs gegen die Einstellung der Zwangsverwaltung (§ 130 EO) oder der Rekurs gegen die Versteigerungsbewilligung (§ 169 Abs 3 EO).