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Dokument-ID: 761120
5.1 Die Revision
Das Rechtsmittel, welches zum VwGH führt, ist das aus dem Zivilprozessrecht entlehnte Institut der Revision, die allerdings nur dann zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt – insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis oder der Beschluss eines Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).