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Dokument-ID: 761366
3.1 Rechtsmittelbelehrungen für BAO-Bescheide im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
Grundsatz: Zweistufiger Instanzenzug – „Berufungsverfahren“
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden besteht auf Grundlage des Art 118 Abs 4 zweiter Satz B VG ein zweistufiger Instanzenzug (welcher gesetzlich ausgeschlossen werden kann) – und zwar ein sich aus § 288 BAO ergebendes Berufungsverfahren unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen, wie sie nach der BAO für Bescheidbeschwerden gelten – Näheres dazu siehe auch in Reg 7 Kap 2.8, Dokument-ID 761442.