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Dokument-ID: 760815
7.7 Rückforderung zu Unrecht erhaltener Beihilfen etc
Die dargestellten Regelungen gelten gem § 238 Abs 6 BAO auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im § 207 Abs 4 BAO bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche. Dabei handelt es sich um