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Dokument-ID: 760737
5.1.1 Allgemeines
Hinweis:
Es gelangen im Hinblick auf die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die Bestimmungen der AbgEO sowie der EO zur Anwendung, die im gegebenen Rahmen nicht erschöpfend zu erörtern sind. Die BAO enthält dahingegen nur „allgemeine“ Bestimmungen über die Einbringung von Abgaben, nämlich betreffend
- den Rückstandsausweis,
- die Hemmung und Aussetzung der Einbringung sowie
- die Sicherstellung.