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Dokument-ID: 760989
8.5 Rückzahlung zu Unrecht zwangsweise eingebrachter Abgaben
Zu Unrecht zwangsweise eingebrachte Abgaben
Wurde eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist nach der Vorschrift des § 241 Abs 1 BAO der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen. Der rückzuzahlende „Betrag“ umfasst dabei nicht nur die „Abgabe“ selbst, sondern auch die mit dieser zwangsweise eingebrachten Nebenansprüche (insbesondere Exekutionskosten) (AB 1961, 16).