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Neu Dokument-ID: 760820

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1 Allgemeine Regelung

Guthaben

Zufolge der Regelung in § 239 Abs 1 erster Satz BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs 4 BAO)

  • auf Antrag des Abgabepflichtigen oder
  • von Amts wegen

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