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Dokument-ID: 1142198
5.5 Salzburg
Jahresbeitrag an die Salzburger Jägerschaft
Jagdkarte
Wer die Jagd ausübt, hat gem § 41 Sbg JagdG eine vom Landesjägermeister ausgestellte, auf seinen Namen lautende gültige Jagdkarte (Jahresjagdkarte, Jagdgastkarte) mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorzuweisen. Jagdkarten sind nicht übertragbar.